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Tel. 02203 / 9 35 97 - 0
Fax 02203 / 9 35 97 - 99
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Service · Immobilien-ABC

Das ABC der Immobilie


Hier finden Sie Erläuterungen zu den wichtigsten Begriffen rund um das Thema Immobilie!

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Altbau

Vorhandene Gebäude werden nach ihrem Alter unterschiedlich als Altbauten eingestuft. Teilweise wird von Bauten, die vor 1948 entstanden sind, teilweise von Bauten, die älter als 30 Jahre sind, ausgegangen.

Altersversorgung
Es empfiehlt sich, die Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums so zu planen, dass die Immobilie mit dem Eintritt des Bauherrn in den Ruhestand möglichst belastungsfrei ist. Ein bezahltes Haus oder Eigentumswohnung ist eine wichtige Säule der Altersversorgung, da dies einerseits das Rentnerbudget um die Miete entlastet und andererseits einen inflationssicheren Sachwert darstellt.

Anderkonto
Treuhandkonto eines Notars für die Verwahrung von Fremdgeldern.

Annuität
So bezeichnet man den Betrag, den Sie für ein Darlehen oder eine Hypothek regelmäßig jährlich aufzuwenden haben. Diese Annuität ist ein stets gleichbleibender ( monatlicher/ vierteljährlicher) Betrag, der sich aus einem Zinsanteil ( laufend abnehmend, weil Sie ja regelmäßig abzahlen) und einem Tilgungsanteil ( laufend zunehmend, weil auf die abnehmende Darlehenssumme immer weniger Zinsen zu zahlen sind) zusammensetzt. Die ersparten Zinsen werden zur Tilgung eingesetzt, so dass die Jahres- bzw. Monatsraten immer gleich bleiben, bis der gesamte Kredit zurückgezahlt ist.

Annuitätendarlehen
Damit ist genau der Kredit gemeint, der im Stichwort Annuität erläutert wurde. Je nach den finanziellen Möglichkeiten lauten dann die entsprechenden Vereinbarungen: "8% Zins und 1% Tilgung zuzüglich ersparter Zinsen".

Auflassungsvormerkung
Dient der Sicherheit des Käufers eines Grundstücks auf Eintragung ins Grundbuch. Damit sind Verfügungen, die nach Eintragung der Auflassungsvormerkung über das Grundstück getroffen werden, gegenüber dem Käufer unwirksam. Das heißt zum Beispiel, dass ein "heimlicher" Zweitverkauf der Immobilie nicht möglich ist, weil die Auflassungsvormerkung im Grundbuch als Sperre wirkt.

Auflassungvormerkung
In Abteilung II des Grundbuchs wird eine Eintragungssperre zugunsten des Käufers eingetragen. Alle späteren Eintragungen muss der Käufer nicht gegen sich gelten lassen. Hiermit wird u.a. sichergestellt, dass das Grundstück nicht eine zweites Mal verkauft wird. Die Auflassungsvormerkung sollte unbedingt im Kaufvertrag vermerkt sein. Nach Zahlung des Kaufpreises und Eigentumsübertragung wird die Vormerkung gelöscht.

Aussenbeleuchtung
Die Außenbeleuchtung ist bei beginnender Dunkelheit einzuschalten. Kommen Passanten durch fehlende Beleuchtung zu Schaden, so trägt der Eigentümer die entstehenden Schäden.

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